Willkommen bei der Königin-Christine-Gesellschaft


 

SATZUNG der

Königin-Christine-Gesellschaft e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Königin-Christine-Gesellschaft". Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Königin-Christine-Gesellschaft e.V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft sowie der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich die Königin-Christine-Gesellschaft darum bemüht, Forschung zu schwul-lesbischen Themen zu fördern und die Allgemeinheit über wissenschaftliche Erkenntnisse zum Thema Homosexualität in den Medien aufzuklären.
Die Königin-Christine-Gesellschaft ergreift und unterstützt alle Maßnahmen und Bestrebungen, die diesen Zwecken dienen, insbesondere indem sie

  • einen jährlichen Medienpreis für herausragende Berichterstattung über schwul-lesbische Wissenschaftsthemen vergibt,
  • Stipendien für junge Wissenschaftsjournalistinnen und Wissenschaftsjournalisten ermöglicht, die zu schwul-lesbischen Wissenschaftsthemen recherchieren,
  • Stipendien für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ermöglicht, die zu schwul-lesbischen Wissenschaftsthemen forschen,
  • mit anderen schwul-lesbischen JournalistInnen-Vereinigungen auch auf internationaler Ebene zusammen arbeitet und diese unterstützt
  • in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe Wissenschaftsjournalismus eine Zeitschrift herausgibt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied der Königin-Christine-Gesellschaft kann jede natürliche volljährige Person werden. Auch juristische Personen können Vereinsmitglied werden.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Königin-Christine-Gesellschaft hat nicht mehr als neun ordentliche Mitglieder.
Um ihre Rechte auf eine effektive und kostensparende Weise wahrzunehmen und für den Verein erreichbar zu sein, besorgen sich die Mitglieder Zugang zu gängigen Internetdiensten, insbesondere E-Mail. Sie rufen ihre E-Mail in angemessenen Abständen ab. Wenn sie dies nicht tun, können sie dadurch entstehende Nachteile nicht der Königin-Christine-Gesellschaft anrechnen.
Als Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Königin-Christine-Gesellschaft durch besondere Leistungen unterstützen und fördern. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder werden regelmäßig über die laufenden Aktivitäten der Königin-Christine-Gesellschaft informiert.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft enden mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Königin-Christine-Gesellschaft auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt der Vorstand einstimmig. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt den Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden (Präsidentin/Präsident) und der/dem zweiten Vorsitzenden (Vize-Präsidentin/Vize-Präsident). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Für Rechtsgeschäfte von mehr als 100 Euro ist die Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann entgegen § 181 BGB mit einzelnen Vorstandsmitgliedern Verträge abschließen. Dazu ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Königin-Christine-Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, per E-Mail oder in Telefonkonferenzen, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens alle 18 Monate soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail und durch Bekanntgabe auf Webseiten des Vereins einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein ordentliches Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können zu dieser aber mit beratender Stimme eingeladen werden.
Beschlüsse werden in geheimer Abstimmung gefasst, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Das Nähere kann eine Geschäftsordnung bestimmen, welche die satzungsgemäße Mitwirkung gewährleistet. Eine solche Geschäftsordnung wird vorläufig vom Vorstand erlassen, bis sie von einer Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer von drei Jahren. Die PrüferInnen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung und sind in der Einladung bekannt zu geben.
Die Auflösung der Königin-Christine-Gesellschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder erfolgen.
Im Falle der Auflösung der Königin-Christine-Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten an den Bund Lesbischer und Schwuler JournalistInnnen e.V. oder die Hannchen-Mehrzweck-Stiftung mit der Auflage, den Betrag nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 1. September 2002 in Köln von der Gründungsversammlung beschlossen.


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